Riester
Über die steuerliche Absetzbarkeit der Riesterrente
Finanzielle Altersvorsorge ist zweifellos ein wichtiges Thema. Denn wer komplett auf solch eine Vorsorge verzichtet, wird kaum seinen während des Arbeitslebens erreichten Lebensstandard halten können. Sich allein auf die später gezahlte gesetzliche Altersrente zu verlassen, ist nicht zu empfehlen. Der Grund dafür liegt im demografischen Wandel. Das Durchschnittsalter der deutschen Bevölkerung steigt stetig, was wiederum verschiedene Ursachen hat – zum Beispiel die statistisch zunehmende Lebenserwartung. So kommt es, dass immer mehr Rentenbezieher von anteilig weniger Arbeitnehmern finanziert werden müssen. Dass die staatliche Altersrente einmal wegfallen wird, ist nicht anzunehmen – das würde dem Generationenvertrag widersprechen. Aber die Altersrenten werden sinken müssen. Sonst wäre das hierzulande gültige System der gesetzlichen Rente im Alter in Gefahr.
Der Staat hilft mit: Steuervorteile bei der Altersvorsorge
Um für alle Betroffenen einen Anreiz zur eigenen privaten Altersvorsorge zu schaffen, wurden staatliche geförderte Altersvorsorgewege ins Leben gerufen. Dazu gehört beispielsweise die Riesterrente, für deren Besparung ein Vertragsinhaber attraktive Zulagen und Steuervorteile erhält. Allerdings sind sich viele Menschen der möglichen Steuervorteile nicht bewusst. Das liegt möglicherweise daran, dass diese erst wirksam werden, wenn ihre Höhe über der der möglichen staatlichen Zulagen liegt. Aufgrund dieser fehlenden Information ist ein Großteil der Bevölkerung der Meinung, dass sich Riesterverträge nur für Arbeitslose und Geringverdiener lohnen, da diese Personen die höchsten Förderquoten hätten. Das ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Denn gerade auch Besserverdiener können Steuern sparen.
Die Riesterrente als Steuersparmodell – So funktioniert es
Besitzt ein Steuerpflichtiger einen Riestervertrag, kann er die in seinen Vertrag eingezahlten Beiträge in der Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt nimmt daraufhin eine sogenannte Günstigerprüfung vor. Es errechnet die für den Steuerpflichtigen höhere Förderung – entweder in Form der für den Sparer vorgesehen staatlichen Zulagen oder der individuell möglichen Steuerersparnis. Liegt die Höhe der Steuerersparnis über den „gängigen“ Zulagen, dann wird dem Steuerpflichtigen ein zusätzlicher Steuervorteil gewährt, den er sofort über seine jährliche Einkommensteuererklärung angerechnet bekommt. Wäre der mögliche Steuervorteil hingegen niedriger als die Zulagenzahlung, dann bleibt dem Sparer die Zulage. Ein zusätzlicher Steuervorteil entstünde nicht. Zwei Beispiele sollen diesen Sachverhalt näher erläutern.
Beispiel 1:
Geringverdiener: kein zusätzlicher Steuervorteil
verheiratete Frau; 1 Kind (vor 2008 geboren); zu versteuerndes Einkommen Vorjahr: 16000 Euro
für rechnerische Zwecke angenommener persönlicher Steuersatz: 20%
Errechnung der nötigen Einzahlung für volle Förderung:
4% x 16000 Euro = 640 Euro
640 Euro – 154 Euro Grundzulage – 185 Euro Kinderzulage = 301 Euro
301 Euro jährliche Einzahlung durch den Vertragsinhaber = ca. 25 Euro monatlich
Dafür gewährte jährliche Zulagen: 339 Euro (154 Euro Grundzulage + 185 Euro Kinderzulage)
Während die maximal nutzbare jährliche Zulage bei 339 Euro liegt, beläuft sich die maximale Steuerersparnis des Sparers auf 60,20 Euro (301 Euro x 20%). Da die Zulagenzahlung höher ist, besteht kein zusätzlicher Steuervorteil.
Beispiel 2:
Besserverdiener: Zusätzlicher Steuervorteil
verheiratete Frau; 1 Kind (vor 2008 geboren); zu versteuerndes Einkommen Vorjahr: 40000 Euro
für rechnerische Zwecke angenommener persönlicher Steuersatz: 35%
Errechnung der nötigen Einzahlung für volle Förderung:
4% x 40000 Euro = 1600 Euro
1600 Euro – 154 Euro Grundzulage – 185 Euro Kinderzulage = 1261 Euro
1261 Euro jährliche Einzahlung durch den Vertragsinhaber = ca. 105 Euro monatlich
Dafür gewährte jährliche Zulagen: 339 Euro (154 Euro Grundzulage + 185 Euro Kinderzulage)
Während die maximal nutzbare jährliche Zulage bei 339 Euro liegt, beläuft sich die maximale Steuerersparnis des Sparers auf 441,35 Euro (1261 Euro x 35%). Weil die Steuerersparnis höher ist als die Zulagenzahlung, wird dem Steuerpflichtigen eine (zusätzliche) Steuererstattung in Höhe von 102,35 Euro gewährt. Insgesamt beträgt die Förderung also quasi 441,35 Euro (Steuerersparnis + staatliche Zulage).
Mögliche Steuersparmöglichkeiten ausreizen
Das zweite Beispiel hat gezeigt, dass es bei manchen Riestersparern nicht bei den ursprünglichen staatlichen Zulagen bleibt, sondern zusätzliche Steuervorteile möglich sind. Allerdings sind noch deutlich höhere Steuervergünstigungen möglich. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Riestereinzahlungen von jährlich bis zu 2100 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Im oben beschriebenen zweiten Beispiel wären also entsprechende Aufstockungen möglich, welche den Steuervorteil deutlich erhöhen können. Die Regelung, dass mindestens 4% des Bruttoverdienstes abzüglich Zulagen eingezahlt werden sollten, gilt demnach praktisch nur für Sparer, welche keinen zusätzlichen Steuervorteil erhalten, sondern lediglich auf die Gewährung der Zulage abzielen. Zahlt der Sparer im zweiten Beispiel 2100 Euro ein, beläuft sich der Steuervorteil auf 735 Euro – und das pro Jahr. Auf diese Weise besteht ein effektiver finanzieller Aufwand von lediglich 1365 Euro (2100 Euro – 735 Euro).


